Mrz 11 20

AGB

Michael Berka

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 Transart e.U  (Stand: 1. Februar 2020) Präambel 

Diese AGB berücksichtigen die Verkehrsgebräuche im Zusammenhang mit der Spedition, Beförderung und Behandlung von Gütern (insbesondere von Kunst und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen aber auch sonstigen Gegenständen), mit artverwandten Tätigkeiten (insbesondere auch des Ausstellungsab- und Aufbaus, wie auch der Objektinstallation, Übersiedlungen) und mit der Herstellung und Lieferung von Verpackungseinheiten.  Alle Aufträge, auch von Nichtunternehmern, werden von Transart e.U ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB und – soweit diese AGB nichts Abweichendes vorsehen – nach Maßgabe nachstehender Bedingungen angenommen und erbracht: • Allgemeine Österreichischen Spediteursbedingungen (AÖSp), • Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen- und Güterverkehr (CMR) für die Beförderung im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, • Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und • Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport.  Die AGB sind im Internet abrufbar, speicher- und ausdruckbar unter www.transart.co.at/agb_deutsch.pdf . Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge und Aufträge, selbst wenn ihre Anwendbarkeit nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Auf die Haftungsausschlüsse und die Haftungsbeschränkungen insbesondere dieser AGB und der AÖSp wird ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeiten der Vereinbarung und Versicherung höherer Deckungsumfänge. Der Vertragspartner von Transart e.U stimmt zu, dass auch im Falle der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihn von den AGB von Transart e.U auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen durch Transart e.U gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit den AGB in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von Transart e.U schriftlich bestätigt wurden. 

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Transart e.U, insbesondere für Verrichtungen aller Art im Zusammenhang mit der Behandlung von Gütern (insbesondere von Kunstgegenständen und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen aber auch sonstigen Gegenständen, im Folgenden kurz „Güter“ genannt), gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige artverwandte Geschäfte, Ausstellungs- oder Galerie- und Sammler-Service, wie auch Übersiedlungen betreffen. Hierzu zählen beispielsweise Vereinbarungen, auch als selbständige Verträge, über das Auf- und Abhängen, das Auf- und Abbauen, das Verpacken, Verladen, Verstauen, Befördern, Entladen und die Lagerung von Gütern, über die Erhebung von Nachnahmen, über Zollbehandlungen, über Kurierdienstleistungen oder die Vermittlung von Reiseverträgen und das Besorgen von Transport- und Sachversicherungen. Diese AGB gelten ferner für den Verkauf oder die Vermietung von Verpackungseinheiten durch Transart e.U. 

1.2 Ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung sind von den Verrichtungen Güter ausgeschlossen, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können, insbesondere Gefahrgüter. Transart e.U ist berechtigt, den Transport derartiger Güter ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Werden diese dennoch Transart e.U übergeben, so haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für entstehende Schäden jeder Art. 

1.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese AGB auch mit seinem Vertragspartner, zum Beispiel dem Empfänger oder Eigentümer eines Kunstgegenstandes, zugunsten von Transart e.U zu vereinbaren. 

2. Angaben über die Güter 

2.1 Der Auftraggeber hat Transart e.U bei Auftragserteilung schriftlich über alle für die Auftragsabwicklung, insbesondere auch den Transport und die Lagerung erforderlichen Informationen zu unterrichten, insbesondere über Beschaffenheit, Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert (Schätz- oder Verkehrswert), Eigentumsverhältnisse der zu behandelnden Güter sowie die Zufahrts- und Raumverhältnisse am Abhol- und Zielort. 

2.2 Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. 

3. Übernahme der Güter 

3.1 Seitens Transart e.U werden bei Abholung bzw. Übernahme der Güter oder Übernahme zur Einlagerung lediglich deren äußere Beschaffenheit und Stückzahl geprüft. Darüber hinaus ist Transart e.U nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers im Sinne des Punktes 2.1., insbesondere soweit es den Inhalt der Packstücke bzw. die Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert oder die vom Auftraggeber anzubringende Kennzeichnung (Deklaration) betrifft, zu prüfen. Allfällige weitergehende Prüfungen der Güter erfolgen nur, wenn hierüber schriftliche Vereinbarungen vorliegen. 

3.2 Soweit im Transport- oder Lagervertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für die ordentliche Kennzeichnung (Deklaration) und Verpackung des Transportgutes, wie auch Anbringung der Empfängeradresse auf den Gütern und dem Transportauftrag verpflichtet. Seitens des Auftraggebers sind Transart e.U alle erforderlichen Informationen für die Erstellung der Frachtbriefe oder sonstigen Frachtdokumente zu übermitteln. Ist mit dem Transport und/oder der Lagerung auch eine Verzollung verbunden, so ist Transart e.U seitens des Auftraggebers der Status der Verzollung (verzollt oder unverzollt) mitzuteilen und sind Transart e.U auch die notwendigen Zolldokumente oder, soweit die Verzollung vereinbarungsgemäß durch Transart e.U erfolgt, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Soweit die Verpackung durch Transart e.U erfolgt, hat der Auftraggeber dieser die erforderlichen Informationen für die Deklaration und die Kennzeichnung zur Verfügung zu stellen.  

3.3 Bestimmte Abhol- und Lieferfristen gelten nur dann als Fixtermine, wenn dies im Transportvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

4. Lagergeschäft Grundlage für die Einlagerung von Gütern, sowie von Lagergut im Allgemeinen sind der Lagervertrag und der hierüber von Transart e.U ausgestellte Lagerempfangsschein. Letzterer stellt kein Wertpapier dar. Verfügungen über das Lagergut können dem Berechtigten seitens Transart e.U auch ohne Vorlage des Lagerscheins gewährt werden, wenn die Berechtigung außer Zweifel steht oder durch unbedenkliche Urkunden oder auf sonstige geeignete Art und Weise, wie insbesondere durch einen Ausfolgungsschein des Berechtigten oder Bevollmächtigte des Berechtigten gegen Nachweis der Vollmacht, Transart e.U nachgewiesen wird. 

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5. Haftung 

5.1 Voraussetzung für Haftungsansprüche gegen Transart e.U ist die unverzügliche schriftliche Anzeige des Schadens nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts, im Fall der Abnahme der Güter gemäß Punkt 6.2.  

5.2 Der Vertragspartner hat den Nachweis der Verursachung durch Transart e.U, der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens von Transart e.U zu erbringen. 

5.3 Der Vertragspartner kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung verlangen. Nur wenn dies unmöglich oder für Transart e.U mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Vertragspartner sofort Geldersatz verlangen. 

5.4 Haftungsausschlüsse: 

5.4.1 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen. 

5.4.2 Eine Haftung von Transart e.U ist jedenfalls ausgeschlossen in den in § 57 AÖSp genannten Schadensfällen. Dies gilt auch für jene Schadensfälle, die im Zusammenhang mit der (auch nebenvertraglichen) Leistungserbringung aus einem Speditionsvertrages stehen, und die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der AÖSp fallen. 

5.4.3 Ferner ist die Haftung von Transart e.U für die Richtigkeit und Vollständigkeit übergebener Verpackungsbehältnisse, denen kein Inhaltsverzeichnis beigefügt oder bei denen der Inhalt von Transart e.U mangels Beauftragung nicht kontrolliert wurde, ausgeschlossen. 

5.4.4 Transart e.U ist ermächtigt, zur Ausführung des Transportauftrages und der sonstigen Verrichtungen im Sinne des Punktes 1 Hilfspersonen und Subfrachtführer beizuziehen. Die Haftung (für Gehilfen und Subauftragnehmer) wird auf das Auswahlverschulden begrenzt, und es haftet Transart e.U hierfür nur, wenn Transart e.U nachweislich bei der Auswahl oder Instruktion bzw. Informationsweitergabe an die Hilfspersonen bzw. Subfrachtführer die notwendige unternehmerische Sorgfalt nicht beachtet. 

5.4.5 Transart e.U haftet ausschließlich für Güterschäden, das heißt, Verlust und Beschädigung jener Güter, die Gegenstand des Vertrages sind. Die Haftung von Transart e.U für indirekte Schäden, Folgeschäden, Verzugsschäden und entgangenen Gewinn, wie Wertminderung und Konventionalstrafen ist daher ausgeschlossen. 

5.4.6 Bei Beförderungen per Kraftfahrzeug auf der Straße oder per Flugzeug wird nach den für diese Verkehrsmittel geltenden Vorschriften nur gehaftet, soweit diese zwingend Anwendung finden. 

5.4.7 Keine Haftung besteht weiters für vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Verpackungsmaterial, Befestigungsmaterialien und sonstige Kleinteile und Werkzeuge, soweit Mängel an diesen Materialien nicht offenkundig sind. 

5.4.8 Bei Demontagen und Montagen, sowie Abholungen und Anlieferungen besteht keine Haftung von Transart e.U für allfällige an von den Gütern oder sonstigen Vertragsgegenständen verschiedenen Objekten und Gebäuden. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass ein gefahrloser und beschädigungsfreier Abtransport der Güter möglich ist. 

5.5 Haftungsbeschränkungen: Soweit die Haftung von Transart e.U nicht ausgeschlossen ist (Ziffer 5.4.), ist die Haftung von Transart e.U – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt beschränkt: 

5.5.1 Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt mit 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto der beschädigten oder in Verlust geratenen Güter gemäß CMR bei Transport per Kraftfahrzeug auf der Straße bzw. € 16,67 gemäß Warschauer Abkommen bzw. des an seine Stelle tretenden Montrealer Abkommens bei Transport per Flugzeug. 

5.5.2 Transart e.U haftet nur für die Einhaltung von ausdrücklich als „fix“ vereinbarten oder ausdrücklich garantierten Lieferfristen. Haftet Transart e.U für die Überschreitung einer Lieferfrist, hat Transart e.U – ohne weiteren Schadenersatz – nur eine Entschädigung für den nachgewiesenen und von ihr verschuldeten Schaden höchstens bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu leisten. 

5.5.3 In jedem Fall ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Güter, die Gegenstand des Schadens sind. 

5.5.4 Es gelten jedenfalls die Haftungseinschränkungen der §§ 54 AÖSp. Dies gilt auch für jene Schadensfälle, die im Zusammenhang mit der (auch nebenvertraglichen) Leistungserbringung aus einem Speditionsvertrages stehen, und die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der AÖSp fallen. 

5.6 Die in Ziffer 5.4 und 5.5 dieser AGB vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen Transart e.U in Bezug auf Güter, die Gegenstand des Transart e.U erteilten Auftrages sind, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht. 

5.7 Versicherung: 

5.7.1 Transart e.U schließt die Versicherung der Güter, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren ab.  

5.7.2 Sofern Transart e.U mit dem Abschluss der Versicherung beauftragt wird, wird diese mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nur zu den am Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen, jedenfalls nicht gegen Bruchgefahr, abgeschlossen. Transart e.U kommt dem Auftrag zum Abschluss einer Versicherung auch dann ordnungsgemäß nach, wenn die Versicherung im Rahmen oder durch Aufnahme in eine Generalversicherung von Transart e.U fällt. 

5.7.3 Der Ersatzanspruch des Auftraggebers gegen Transart e.U ist im Versicherungsfall beschränkt auf die Ersatzleistung des Versicherers. Transart e.U genügt ihren Verpflichtungen im Schadensfall, wenn sie dem Auftraggeber die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist Transart e.U nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.  

5.7.4 Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen Transart e.U ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über (Regressverzicht des Versicherers). 

5.8 Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als die in Punkt 5.5 dieser AGB und in § 54 AÖSp geregelten Höchstbeträge für Güterschäden schriftlich im Vertrag vereinbaren. Im Zweifel entscheidet Transart e.U nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht Transart e.U eine besondere Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen zu. 

5.9 Der Auftraggeber hat Transart e.U von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers gegen Transart e.U geltend gemacht werden. Im Fall der Inanspruchnahme von Transart e.U durch Dritte ist Transart e.U vom Auftraggeber vollkommen schad- und klaglos zu halten, auch hinsichtlich allfälliger Anwalts- und Gerichtskosten. 

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zu 5. 5.10 Der Auftraggeber haftet Transart e.U für alle Schäden, die dieser aus einer Verletzung der Mitwirkungs- bzw. Informationsverpflichtung des Auftraggebers, wie auch durch nicht sachgerechte Verpackung bzw. andere Verstöße gegen den Transport- oder Lagervertrag bzw. die gegenständlichen AGB entstanden sind. 

5.11 Punkt 5. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 

6. Ablieferung, Reklamation 

6.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt oder Unternehmen gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende Person erfolgen. 

6.2 Ist bei Ablieferung ein Schaden an Gütern äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angaben konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Darüber hinaus hat der Empfänger die Ware bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängel zu kontrollieren und allfällige Mängel binnen 6 Tagen nach Übergabe des Gutes, mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche anzuzeigen. Wird diese Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Dieser Punkt gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 

7. Verkauf oder Vermietung von Verpackungseinheiten 

7.1 Für den Verkauf oder die Vermietung individuell gefertigter Verpackungseinheiten oder Standardverpackungen (KlimaGemäldekisten, Klima-Fächerkisten, Gemälde-Kisten, Fächerkisten, Objektkisten, Transportrahmen, Transportkarton und Handgepäck-Koffer) von Transart e.U gelten diese AGB sinngemäß, insbesondere Punkt 5.1 bis 5.3., 5.4.1., 5.4.5., 5.9. und 5.10. 

7.2 Im Gewährleistungsfall gilt Folgendes: 7.2.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.  

7.2.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Ware ist bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Mängel sind binnen 6 Tagen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Der Vertragspartner hat in Abweichung zu § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der erbrachten Leistung vorhanden war.  

7.2.3 Die Gewährleistungsverpflichtung von Transart e.U beschränkt sich nach ihrer Wahl auf die Verbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile oder die Preisminderung. Bei der Vermietung von Verpackungseinheiten ist der Anspruch des Vertragspartners auf Zinsminderung ausgeschlossen. Im Rahmen der Verbesserung/des Austausches ist Transart e.U berechtigt, sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung auf ihre Kosten zurücksenden zu lassen. Für die Kosten einer durch Transart e.U nicht vorgenommenen Mängelbehebung hat diese nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat. 7.2.4 Transart e.U ist nur dann zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.  

7.2.5 Wird eine Verpackungseinheit von Transart e.U auf Grund von Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Transart e.U nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Der Vertragspartner bestätigt jedoch, dass seine auftragsbezogenen Angaben richtig und geprüft sind. Transart e.U trifft daher keine Prüf-, Warn- und Hinweispflicht.  Dieser Punkt 7.2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 

8. Verjährung Alle Ansprüche gegen Transart e.U, gleichviel aus welchem Rechtsgrund (mit Ausnahme der Gewährleistungsansprüche gemäß Punkt 7.) und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von dem Anspruch, spätestens jedoch ab der Ablieferung des Gutes. Dieser Punkt gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 

9. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Pfandrecht 

9.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum porto- und spesenfrei zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Transart e.U über sie verfügen kann. Bei Zahlungsverzug ist Transart e.U berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in Höhe 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. zu berechnen. Im Falle der Säumnis ist der Vertragspartner verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle sonstigen zweckentsprechenden prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung, auch die tarifmäßigen Kosten eines von Transart e.U beigezogenen Rechtsanwaltes, zu ersetzen. 

9.2 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an Transart e.U, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber Transart e.U auf Aufforderung sofort zu befreien.  

9.3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese von Transart e.U schriftlich anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurden. 

9.4 Transart e.U hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihr aus den diesen AGB unterliegenden Verrichtungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern und Werten. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber im Verzug, kann Transart e.U nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in ihrem Besitz befindlichen Gütern und Werten so viel, wie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der Auftraggeber trotz angemessener Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann Transart e.U die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen. 

10. Zustimmungserklärung 

10.1 Der Auftraggeber stimmt gegenüber Transart e.U ausdrücklich zu, dass die Namens- bzw. Firmen- und Adressdaten, einschließlich Email, Telefax und Telefon für eigene Zwecke von Transart e.U verwendet werden und diesbezüglich auch eine elektronische Datenverarbeitung dieser Daten erfolgt. Der Auftraggeber stimmt weiters zu, dass an diese Daten, sei es per Email oder Telefax oder auf dem Postwege im Einzelfall auch per Telefon Informationen zu Werbezwecken von Transart e.U auch in Form eines Newsletters übermittelt werden dürfen. 

10.2 Transart e.U sichert dem Auftraggeber zu, dass eine Weitergabe der Kundendaten an Dritte nicht erfolgen wird. 

10.3 Diese Zustimmung kann seitens des Auftraggebers jederzeit schriftlich an die Firmenadresse von Transart e.U widerrufen werden. 

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11. Schlussbestimmungen 

11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller und Transart e.U gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Kollisionsnormen.  

11.2 Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, ist Wien Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, auch mittelbar, ergebenden Streitigkeiten. 

11.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 

Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Geltung der nachstehenden, im Einzelnen angeführten Bestimmungen der AÖSp: 

§ 54 a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten folgende Höchstgrenzen für seine Haftung: 1. € 7.267,28 je Schadensfall für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche Vertreter und Prokuristen, für deren Handlungen keine Haftungsbegrenzung besteht. Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1. Absatzes ist jeder Schaden, der von ein und demselben Arbeitnehmer des Spediteurs durch Veruntreuung oder Unterschlagung verursacht wird, gleichviel, ob außer ihm noch andere Arbeitnehmer des Spediteurs an der schädigenden Handlung beteiligt sind und ob der Schaden einen Auftraggeber oder mehrere voneinander unabhängige Auftraggeber des Spediteurs trifft. Der Spediteur ist verpflichtet, seinem Auftraggeber auf Verlangen anzugeben, ob und bei welcher Versicherungsgesellschaft er dieses Haftungsrisiko abgedeckt hat. 2. € 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch € 1.090,09 je Schadensfall. 3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1, höchstens € 2.180,18 je Schadensfall. b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die Beträge in lit. a), so wird der angegebene Wert zugrunde gelegt. c) Ist der nach lit. b) in Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert bzw. in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der Übergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert an die Stelle des angegebenen Wertes. d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert. § 55 Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen (z. B. Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht. § 56 a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als € 29,06 für das kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Urkunden und Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer gearteten Schaden nur, wenn ihm eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig zugegangen ist, dass er seinerseits in der Lage war, sich über Annahme oder Ablehnung des Auftrages und über die für Empfangnahme, Verwahrung oder Versendung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden. b) Die Übergabe einer Wertangabe an Fahr- und Begleitpersonal ist ohne rechtliche Wirkung, solange sie nicht in den Besitz des Spediteurs oder seiner zur Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen Angestellten gelangt ist, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. c) Beweist der Auftraggeber, dass der Schaden auf andere Umstände als auf die Unterlassung der Wertangabe zurückzuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe entstanden wäre, so findet lit. a) keine Anwendung. 

d) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit sie über die Bestimmungen dieses Paragraphen hinaus die Haftung beschränken oder aufheben, bleiben unberührt. § 57 Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen: a) 1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist; 2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt; 3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage treten; diese darf der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen, er übernimmt dadurch aber keine über die vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung; b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen untunlich war; c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§ 127 ff. oder durch Erpressung oder Raub im Sinne der §§ 144 ff. und §§ 142 ff. StGB entstehen; d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das der Spediteur nicht verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes); e) für Verluste und Schäden in der Binnenschiffahrtsspedition (einschließlich der damit zusammenhängenden Vor- und Anschlusstransporte mit Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen- und Anschlusslagerungen), die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, dass eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird.

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